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Artikel 27 ÖStP 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

1. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft (vgl. § 0). 2. Die Vereinbarung ist für das Land Salzburg gemäß ihrem Art. 27 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 45/2013).

Artikel 27

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, sobald

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2012 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind möglich.

(3) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind nach Maßgabe des Wirksamwerdens der jeweils umgesetzten europarechtlichen bzw. internationalen Verpflichtung unter Berücksichtigung bestehender Übergangsregelungen anzuwenden. § 2 Abs. 4 bis 7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 idF. BGBl. I Nr. 150/2011 ist sinngemäß nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung schon in den Jahren 2012 bis 2016 anzuwenden.

(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20008232

Dokumentnummer

NOR40147262

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