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Artikel 28 ÖStP 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

1. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft (vgl. § 0). 2. Die Vereinbarung ist für das Land Salzburg gemäß ihrem Art. 27 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 45/2013).

Artikel 28

Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.

(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach einem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit.

(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.

(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch eine Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt.

(5) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

(6) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft,

  1. 1. sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBI. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt;
  2. 2. wenn das FAG oder die Gesundheitsfinanzierung (Art. 15a BVG-Vereinbarung) oder die Pflegefinanzierung (Pflegefondsgesetz) oder die 24-Stunden-Pflege (Art. 15a BVG-Vereinbarung) ohne von Ländern und Gemeinden akzeptierte Nachfolgelösung ausläuft oder zum finanziellen Nachteil der Länder und/oder Gemeinden ohne deren Akzeptanz verändert wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20008232

Dokumentnummer

NOR40147263

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