1. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft (vgl. § 0). 2. Die Vereinbarung ist für das Land Salzburg gemäß ihrem Art. 27 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 45/2013).
Artikel 26
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20008232
Dokumentnummer
NOR40147261
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