1. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft (vgl. § 0). 2. Die Vereinbarung ist für das Land Salzburg gemäß ihrem Art. 27 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 45/2013).
Artikel 11
Europarechtliche Ausnahmen von den Fiskalregeln
Werden durch die zuständigen Organe der Europäischen Union befristete Ausnahmen von den europarechtlichen Grundlagen für die Vereinbarung eingeräumt, verändern sich analog die Werte der jeweils betroffenen Fiskalregeln für diejenigen Gebietskörperschaft(en) in deren Verantwortungsbereich die Ursache (Strukturreformen, Pensionsreformen, außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedsstaates entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, oder ein schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt) für die Ausnahme liegt.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20008232
Dokumentnummer
NOR40147246
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