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Artikel 1 Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2012

Artikel 1

Der Zweck dieses Abkommens ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Leihe von Gegenständen, die sich im Eigentum einer der beiden Vertragsparteien befinden und zu ihrem jeweiligen beweglichen Kulturerbe gehören, im Folgenden als „bewegliches staatliches Kulturerbe“ bezeichnet, für Ausstellungen auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei auf der Grundlage des gemeinsamen kulturellen Interesses und des gemeinsamen Nutzens.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20008196

Dokumentnummer

NOR40146193

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