Artikel 1
Der Zweck dieses Abkommens ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Leihe von Gegenständen, die sich im Eigentum einer der beiden Vertragsparteien befinden und zu ihrem jeweiligen beweglichen Kulturerbe gehören, im Folgenden als „bewegliches staatliches Kulturerbe“ bezeichnet, für Ausstellungen auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei auf der Grundlage des gemeinsamen kulturellen Interesses und des gemeinsamen Nutzens.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20008196
Dokumentnummer
NOR40146193
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