Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei bezeichnet nach eigenem Ermessen das bewegliche staatliche Kulturerbe, das auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei als unter diesem Abkommen geschütztes bewegliches staatliches Kulturerbe ausgestellt werden soll (im Folgenden als „bezeichnetes bewegliches staatliches Kulturerbe“ bezeichnet). Die andere Vertragspartei erkennt das Eigentum der bezeichnenden Vertragspartei an solchem beweglichen staatlichen Kulturerbe an.
(2) Jede Vertragspartei genießt hinsichtlich ihres bezeichneten beweglichen staatlichen Kulturerbes Immunität von der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei. Das bezeichnete bewegliche staatliche Kulturerbe unterliegt insbesondere
- i) keinen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend das Eigentum oder das Recht der jeweiligen Vertragspartei, frei über ihr bewegliches staatliches Kulturerbe zu verfügen;
- ii) keiner Zwangsmaßnahme, einschließlich der vor oder nach einer gerichtlichen Entscheidung angeordneten Zwangsmaßnahmen, wie beispielsweise Pfändung oder Beschlagnahme, und keiner sonstigen Form der Besitzergreifung, Festhaltung oder Vollstreckungsmaßnahme durch Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei unterlässt es, einen Anspruch auf Eigentum hinsichtlich irgendeines bezeichneten beweglichen staatlichen Kulturerbes der anderen Vertragspartei zu erheben oder irgendwelche Ansprüche darauf zu unterstützen, und schützt und gewährleistet die Rechte der anderen Vertragspartei als die alleinige und rechtmäßige Eigentümerin ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes. Insbesondere gewährleistet sie die ungehinderte und unverzügliche Rückgabe von jedem beweglichen staatlichen Kulturerbe im Einklang mit dem zuvor vereinbarten Zeitplan.
(4) Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bezüglich des bezeichneten beweglichen staatlichen Kulturerbes der anderen Vertragspartei dürfen vor den zuständigen Behörden oder Gerichten weder eingeleitet noch aufrechterhalten werden.
(5) Wenn es eine Vertragspartei im Fall von Verfahren (und zwar unabhängig davon, ob diese Verfahren unter Verletzung von Absatz 4 dieses Artikels durchgeführt werden oder nicht) unterlässt oder ablehnt, eine Anordnung eines Gerichts der anderen Vertragspartei zu befolgen, die ihm auferlegt, für Verfahrenszwecke eine bestimmte Handlung auszuführen oder zu unterlassen beziehungsweise bestimmte Unterlagen beizubringen oder sonstige Informationen offen zu legen, dann hat dies keine Folgen. Insbesondere werden wegen einer solchen Nichtbefolgung oder Weigerung keine Geldbußen oder sonstigen Strafen gegen die Vertragspartei verhängt. Einer Vertragspartei, die beklagte Partei in einem Verfahren vor einem Gericht der anderen Vertragspartei ist, wird ferner zur Sicherung der Verfahrenskosten keine – wie auch immer bezeichnete – Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20008196
Dokumentnummer
NOR40146194
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