5. Abschnitt
Militär-Bordtechniker Bordtauglichkeit
§ 22
(1) Militär-Bordtechniker haben die Bordtauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen Kriterien zu differenzieren.
(2) Die Erstuntersuchung im Rahmen der Feststellung der Bordtauglichkeit umfasst folgende medizinische Bereiche:
- 1. Eigenanamnese, diese umfasst
 
- a) frühere und jetzige Erkrankungen und Verletzungen,
 - b) Operationen und Geschlechtskrankheiten,
 - c) frühere und aktuelle Medikation,
 - d) Allergien, Impfstatus, Tropenaufenthalte,
 - e) Alkohol, Tabak, Drogen, coffeinhaltige Getränke, Kaffee,
 - f) Schlafzeit, Schlafqualität, Flüssigkeitsaufnahme,
 - g) Ernährungsgewohnheiten,
 - h) Familienanamnese sowie
 - i) bei Frauen zusätzlich Schwangerschaften, Geburten, geburtshilfliche und gynäkologische Erkrankungen, Operationen und Komplikationen, Kontrazeption;
 
- Befunde und Untersuchungen, diese umfassen
 
- Blut- und Harnlabor sowie
 - relevante Bild gebende Verfahren entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaft;
 
- 3. Fachärztliche Untersuchungen, diese umfassen
 
- Orthopädie,
 - Augenheilkunde,
 - Hals-Nasen-Ohren Untersuchung,
 
- d) Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie sowie
 - e) Zahnheilkunde inklusive Panoramaröntgen.
 
(3) Die Kontrolluntersuchung im Rahmen der periodischen Überprüfung umfasst folgende medizinische Bereiche:
- 1. Zwischenanamnese;
 - 2. Blut- und Harnlabor;
 - 3. Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie;
 - 4. Visusbestimmung (Sehtafel im Anlassfall und FA-Augen);
 - 5. Hals-Nasen-Ohren Untersuchung;
 - 6. bei positivem Harnbefund und/oder positiver Zwischenanamnese Urologie.
 
(4) Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Abs. 2 und 3 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen. § 9 Abs. 10 über die Flugunklarheit ist anzuwenden.
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