Befähigungen für Militär-Bordtechniker
§ 23
(1) Für den Militär-Bordtechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
- 1. die Typenerweiterung,
 - 2. die Funktionserweiterung und
 - 3. die Lehrbefähigung.
 
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Bordtechnikerausweis einzutragen.
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