EisbKrV § 0
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Kurztitel
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.10.2023
Abkürzung
EisbKrV
Index
93/01 Eisenbahn
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2011, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis  | |
1. Abschnitt  | |
Allgemeines  | |
§ 1.  | Geltungsbereich  | 
§ 2.  | Begriffsbestimmungen  | 
2. Abschnitt  | |
Allgemeine Bestimmungen  | |
§ 3.  | Verpflichtung zur Sicherung  | 
§ 4.  | Arten der Sicherung  | 
§ 5.  | Entscheidung über die Art der Sicherung  | 
§ 6.  | Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung  | 
§ 7.  | Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn  | 
§ 8.  | Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren  | 
§ 9.  | Überprüfungen  | 
§ 9a.  | Ausgestaltung  | 
3. Abschnitt  | |
Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen  | |
§ 10.  | Sicherungseinrichtungen  | 
§ 11.  | Zusatztafeln  | 
§ 12.  | Zusatzeinrichtungen  | 
§ 13.  | Sonstige zusätzliche Einrichtungen  | 
4. Abschnitt  | |
Bedeutung, Beschaffenheit, Form und Abmessungen der Sicherungseinrichtungen und Zusatztafeln  | |
  | Andreaskreuze  | 
§ 14.  | Bedeutung  | 
§ 15.  | Beschaffenheit, Form und Abmessungen  | 
  | Vorschriftszeichen  | 
§ 16.  | Abmessungen  | 
  | Zusatztafeln  | 
§ 17.  | Bedeutung  | 
§ 18.  | Abmessungen  | 
  | Lichtzeichen  | 
§ 19.  | Beschaffenheit und Form  | 
  | Schranken  | 
§ 20.  | Ausführung der Schranken  | 
§ 21.  | Ausführung der Schrankenbäume  | 
5. Abschnitt  | |
Anbringung der Sicherungseinrichtungen  | |
§ 22.  | Andreaskreuze allgemein  | 
§§ 23. bis 25.  | Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Züge achten“ bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes  | 
§§ 26. bis 27.  | Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus  | 
§§ 28. bis 29.  | Andreaskreuze und Lichtzeichen bei der Sicherung durch Lichtzeichen  | 
§§ 30. bis 33.  | Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken  | 
§ 34.  | Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen  | 
6. Abschnitt  | |
Zulässigkeit der Sicherungsarten  | |
§ 35.  | Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes  | 
§ 36.  | Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus  | 
§ 37.  | Sicherung durch Lichtzeichen  | 
§ 38.  | Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken  | 
§ 39.  | Sicherung durch Bewachung  | 
7. Abschnitt  | |
Anforderungen an die Sicherungsarten  | |
  | Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes  | 
§ 40.  | Grundsatz  | 
§§ 41. bis 43.  | Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt  | 
§ 44.  | Ermittlung der Lage der Sehpunkte  | 
§ 45.  | Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte  | 
§§ 46. bis 47.  | Erforderlicher Sichtraum, vorhandener Sichtraum  | 
§ 48.  | Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes  | 
§ 49.  | Freihalten des erforderlichen Sichtraumes  | 
§ 50. bis 51.  | Sichtbehindernde Verhältnisse  | 
§ 52.  | Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes  | 
  | Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus  | 
§ 53.  | Grundsatz  | 
§ 54.  | Ermittlung der Lage der Sehpunkte  | 
§ 55.  | Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte  | 
§ 56.  | Sichtraum  | 
§ 57.  | Freihalten des vorhandenen Sichtraumes  | 
§§ 58. bis 60.  | Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb  | 
§ 61.  | Bestimmungen für geschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen  | 
  | Sicherung durch Lichtzeichen  | 
§ 62.  | Dauer des Anhaltegebotes  | 
§§ 63. bis 64.  | Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges  | 
§ 65.  | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung  | 
§ 66.  | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung  | 
  | Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken  | 
§ 67.  | Dauer des Anhaltegebotes  | 
§§ 68. bis 69.  | Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges  | 
§ 70.  | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung  | 
§§ 71. bis 72.  | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung  | 
§ 73.  | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung  | 
  | Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken  | 
§ 74.  | Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken  | 
§ 75.  | Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken  | 
§ 76.  | Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken  | 
§ 77.  | Ortsschalterbetrieb  | 
§ 78.  | Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr  | 
§ 79.  | Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn  | 
§ 80.  | Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken  | 
§ 81.  | Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken  | 
§ 82.  | Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen  | 
  | Sicherung durch Bewachung  | 
§ 83.  | Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen  | 
§ 84.  | Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen  | 
§ 85.  | Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges  | 
§ 86.  | Ausrüstung der Bewachungsorgane  | 
8. Abschnitt  | |
Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken  | |
§ 87.  | Arten der Überwachung  | 
§ 88.  | Fernüberwachung  | 
§ 89.  | Triebfahrzeugführerüberwachung  | 
§ 90.  | Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken  | 
9. Abschnitt  | |
Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall  | |
§§ 91. bis 92.  | Störungen  | 
§§ 93. bis 94.  | Fehler  | 
§ 95.  | Maßnahmen im Störungsfall  | 
10. Abschnitt  | |
Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen  | |
§ 96.  | Verbote  | 
§ 97.  | Allgemeine Gebote  | 
§ 98.  | Besondere Gebote bei Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ und bei Vorschriftszeichen „Halt“  | 
§ 99.  | Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken  | 
Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren  | |
Verhalten bei Straßenbahnen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren  | |
11. Abschnitt  | |
Schlussbestimmungen  | |
§ 102. bis 106.  | Übergangsbestimmungen  | 
Geschlechtsneutrale Bezeichnung  | |
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG  | |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten  | |
Ermittlung der Sperrstrecken d, d1 und dF  | |
Zusatztafel „auf Züge achten“  | |
Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“  | |
Rotierendes Warnsignal  | |
Schlagworte
e-rk3,
BGBl. Nr. 60/1957
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Gesetzesnummer
20007888
Dokumentnummer
NOR40256164
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