Angewandte Mathematik
§ 7
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. einfache Rechnungen aus der Mechanik,
- 2. papiertechnische Berechnungen (Fläche, Volumen, Masse),
- 3. Stoffmischungs- und Stoffentwässerungsberechnungen,
- 4. papierproduktionsspezifische Berechnungen (zB Geschwindigkeiten, Produktion).
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)