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§ 6 Papiertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Fachkunde

§ 6

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Roh-, Halb- und chemische Additive,
  2. 2. Stoffaufbereitung,
  3. 3. Stoffprüfung (Halbstoffe, Papier),
  4. 4. Maschinen und Anlagen,
  5. 5. technische Verfahren,
  6. 6. Umwelt- und Entsorgungstechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

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