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§ 3 Papiertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Berufsbild

§ 3

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Papiertechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Kenntnis der Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

7.

Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Diagrammen, Fließschemata usw.

8.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten

9.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen wie zB Messen, Anreißen, Bohren

10.

Erkennen und Beheben von Störungen an Maschinen und Anlagen

11.

Kenntnis des Wartens und Instandhaltens sowie Mitarbeiten beim Warten, Pflegen und einfachem Instandhalten der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen

Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen

12.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Maschinenelementen sowie über deren Montage und Demontage

13.

Durchführen einfacher Montage- und Demontagearbeiten an betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen

14.

Kenntnis der papierspezifischen Roh- und Halbstoffe und der chemischen Additive, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten, Einsatzgebiete sowie Umgang mit Sicherheitsdatenblättern

15.

Kenntnis der Papierarten, ihrer Eigenschaften, der Erkennungsmöglichkeiten sowie des Erkennens und Behebens von Papierfehlern

16.

Erkennen der Papierarten, ihrer Eigenschaften sowie Erkennen und Beheben von Papierfehlern

17.

Grundkenntnisse der allgemeinen und der analytischen Chemie sowie der Physik

18.

Durchführen von einfachen berufsspezifischen chemischen und physikalischen Untersuchungsmethoden an Stoff- und Papierproben (wie Mahlgrad (Schopper-Riegler), flächenbezogene Masse, Reißlänge, Fasermikroskopie, Stoffdichte) mit Mess- und Arbeitsgeräten sowie Protokollieren der Messergebnisse

Durchführen von weiterführenden berufsspezifischen chemischen und physikalischen Untersuchungsmethoden an Stoff- und Papierproben mit Mess- und Arbeitsgeräten sowie Protokollieren der Messergebnisse

19.

Kenntnis der betrieblichen Energiegewinnung

20.

Kenntnis der Handhabung der unterschiedlichen betrieblichen Energieformen sowie Mitarbeit beim Handhaben der betrieblichen Energieträger unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften

Handhaben der betrieblichen Energieträger unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften

21.

Kenntnis und Mitarbeit beim Auswählen und Überprüfen der Roh- und Halbstoffe, der chemischen Additive und sonstiger erforderlicher Materialien (zB Farbstoffe, Füllstoffe) sowie beim Herstellen der Rezepturen

Auswählen und Überprüfen der Roh- und Halbstoffe, der chemischen Additive und sonstiger erforderlicher Materialien (zB Farbstoffe, Füllstoffe) sowie Herstellen der Rezepturen

22.

Kenntnis der Halbstofferzeugung, der Arbeitsschritte sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu benötigten Maschinen und Anlagen

Mitarbeiten bei der Halbstofferzeugung

23.

Kenntnis der Stoffaufbereitungs-Verfahren, der Arbeitsschritte (zB Füllstoffaufbereiten, Chargen zusammenstellen) sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu benötigten Maschinen und Anlagen (zB Zerfaserungsmaschinen)

24.

Mitarbeiten beim Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zur Stoffaufbereitung (zB Zerfaserungsmaschinen)

Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zur Stoffaufbereitung (zB Zerfaserungs-maschinen)

25.

 

Kenntnis der Papierherstellungs-Verfahren, der Arbeitsschritte (zB Stoff- und Wasserführung einstellen, Querprofil und Blattbildung einstellen, Nasspressen überwachen, Papierbahn aufführen, Zylindertemperatur einstellen, Glätte einstellen, Tambour- oder Rollenwechsel durchführen) sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu benötigten Maschinen und Anlagen (Papiermaschinen)

26.

Mitarbeiten beim Rüsten (zB Bespannungswechsel), Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zur Papierherstellung (Papiermaschinen)

Rüsten (zB Bespannungswechsel), Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zur Papierherstellung (Papier-maschinen)

27.

Kenntnis der Papierveredelungs- und Papierausrüstungs-Verfahren, der Arbeitsschritte (zB Papierbahn einführen, Messer einstellen, Anfertigen von Klebestellen, Rollenkontrolle vornehmen, Formate einstellen) sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu benötigten Maschinen und Anlagen (zB Streichmaschinen, Vorroller, Rollenschneidmaschinen, Querschneider, Planschneider)

28.

Mitarbeiten beim Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zur Papierveredelung und -ausrüstung (zB Streichmaschinen, Vorroller, Rollenschneidmaschinen, Querschneider, Planschneider)

Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zur Papierveredelung und -ausrüstung (zB Streichmaschinen, Vorroller, Rollenschneidmaschinen, Querschneider, Planschneider)

29.

Grundkenntnisse der Elektrotechnik, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, der Hydraulik, Pneumatik und Elektropneumatik sowie der Prozessleittechnik

30.

Bedienen und Überwachen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuer- und Regeleinrichtungen

31.

Rechnergestütztes Prozessüberwachen und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Erfassen von Betriebsdaten

32.

Dokumentieren der produktionsrelevanten Daten (zB Störungsaufzeichnungen) sowie deren Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit

33.

Kenntnis der Maßnahmen des Qualitätsmanagements

Mitarbeiten beim Qualitätsmanagement

34.

Kenntnis und Mitarbeit bei der betriebsspezifischen Abluft- und Abwasserreinigung sowie der Abfallbehandlung

35.

Kenntnis der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen in den Produktionsanlagen

36.

Kenntnis des betrieblichen Brand- und Explosionsschutzes sowie der vorbeugenden Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen

37.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen Fachausdrücke

38.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

39.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

40.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

41.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

42.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

43.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere der berufsspezifischen Arbeitshygiene- und Sicherheitsvorschriften und den Umgang mit elektrischen Strom

44.

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

45.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

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