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§ 2 Papiertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Papiertechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Erkennen von Papierarten, ihrer Eigenschaften sowie Erkennen und Beheben von Papierfehlern,
  2. 2. Auswählen und Überprüfen der Roh- und Halbstoffe, der chemischen Additive und sonstiger erforderlicher Materialien (zB Farbstoffe, Füllstoffe) sowie Herstellen der Rezepturen,
  3. 3. Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zur Stoffaufbereitung (zB Zerfaserungsmaschinen), zur Papierherstellung (Papiermaschinen) und zur Papierveredelung und -ausrüstung (zB Streichmaschinen, Vorroller, Rollenschneidmaschinen, Querschneider, Planschneider),
  4. 4. rechnergestütztes Überwachen und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Dokumentieren von Betriebsdaten,
  5. 5. Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen,
  6. 6. Durchführen einfacher Montage- und Demontagearbeiten an betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen,
  7. 7. Durchführen von berufsspezifischen chemischen und physikalischen Untersuchungsmethoden an Stoff- und Papierproben,
  8. 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

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