vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Ausmaßberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung.

(2)  Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007847

Dokumentnummer

NOR40140103

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte