Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen der Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20007847
Dokumentnummer
NOR40140104
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