vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Fachzeichnen

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat das Anfertigen der Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives zu umfassen.

(2)  Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3)  Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007847

Dokumentnummer

NOR40140104

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)