Erhebungsmerkmale und Erhebungsart
§ 7.
(1) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Bestand von Schweinen, Schafen und, Ziegen sowie nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen (Anlage I) sind personenbezogen als Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.
(2) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Rinderbestand (Anlage II) sind personenbezogen als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erheben.
(3) Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäßAnlage I hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20007836
Dokumentnummer
NOR40139394
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