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§ 6 Statistik über den Viehbestand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Kontinuität, Stichtag, Referenzzeitraum

§ 6.

(1) Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.

(2) Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres bis zum 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als Referenzzeitraum.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20007836

Dokumentnummer

NOR40139393

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