3. Abschnitt
Viehbestandserhebung im Dezember Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 5.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20007836
Dokumentnummer
NOR40139392
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