Erhebungsmerkmale und Erhebungsart
§ 4.
(1) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Schweinebestand (Anlage I lit. a) sind personenbezogen als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit zu erheben.
(2) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Rinderbestand (Anlage II) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20007836
Dokumentnummer
NOR40139391
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