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§ 4 Statistik über den Viehbestand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

§ 4.

(1) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Schweinebestand (Anlage I lit. a) sind personenbezogen als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit zu erheben.

(2) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Rinderbestand (Anlage II) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20007836

Dokumentnummer

NOR40139391

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