4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen Durchführung der Erhebung
§ 8.
(1) Die Befragung gemäß § 7 Abs. 1 erfolgt durch die Bundesanstalt.
(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20007836
Dokumentnummer
NOR40139395
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