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§ 5 Statistik über den Viehbestand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

3. Abschnitt

Viehbestandserhebung im Dezember Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 5.

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20007836

Dokumentnummer

NOR40139392

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