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§ 7 Weingesetz-Formularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.2012

Absichtsmeldung, Mostwäger-Bestätigung

§ 7

Für die Meldung der Ernte von Lesegut zur Herstellung von Prädikatswein (Absichtsmeldung gemäß § 12 Abs. 3 Weingesetz 2009) ist vom Weinbautreibenden das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Absichtsmeldung zu verwenden. Für die Bestätigung über das Ergebnis der Lesegutkontrolle von Prädikatswein (Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 Weingesetz 2009) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Mostwäger­bestätigung zu verwenden.

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