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Artikel 28 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

(3) Seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007535

Dokumentnummer

NOR40133065

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