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Artikel 27 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007535

Dokumentnummer

NOR40133064

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