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Artikel 29 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 29

KÜNDIGUNG

(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.

(2) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf des ersten Jahres nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(3) In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Sarajewo, am 16. Dezember 2010, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, bosnischer/kroatischer/serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007535

Dokumentnummer

NOR40133066

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