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Artikel 10 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Artikel 10

Haftung und Gerichtsbarkeit

Soweit Angehörige der Streitkräfte in Ausübung hoheitlicher Rechte an Aktivitäten gemäß diesem Abkommen beteiligt sind, richten sich die Haftung sowie die Strafgerichtsbarkeit und die Disziplinargewalt nach dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem dazugehörenden Zusatzprotokoll.

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