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Artikel 11 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Artikel 11

Zusammenarbeit der Behörden

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen und treffen in gegenseitigem Einvernehmen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Vereinbarungen und Maßnahmen.

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