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Artikel 12 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Artikel 12

Aussetzen des Abkommens

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder aus militärischen Gründen die Anwendung dieses Abkommens ganz oder teilweise vorübergehend aussetzen. Hiervon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.

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