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Artikel 8 Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2011

Artikel 8

Kosten
(ad Artikel 15)

1. Für den Fall, dass Kosten bei dem ersuchten Staat, der nicht zur Tragung gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von dem ersuchenden Staat innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Rechnung per Banküberweisung in Euro zu erstatten.

2. Für den Fall, dass es zu einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens kommt, trägt der ersuchende Staat die Kosten der Zurücknahme der rückzuführenden Person unter der Voraussetzung, dass der ersuchte Staat eine umfassende schriftliche Begründung dem ersuchenden Staat dafür übermittelt, warum die in Artikel 1 bis 5 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, samt allen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitroute der zurückzuführenden Person.

3. Die Bankverbindung für die Republik Österreich lautet:

  1. 1 014 Wien

4. Die Bankverbindung für die Republik Mazedonien lautet:

5. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Bankverbindungen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007463

Dokumentnummer

NOR40131939

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