Artikel 8
Kosten
(ad Artikel 15)
1. Für den Fall, dass Kosten bei dem ersuchten Staat, der nicht zur Tragung gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von dem ersuchenden Staat innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Rechnung per Banküberweisung in Euro zu erstatten.
2. Für den Fall, dass es zu einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens kommt, trägt der ersuchende Staat die Kosten der Zurücknahme der rückzuführenden Person unter der Voraussetzung, dass der ersuchte Staat eine umfassende schriftliche Begründung dem ersuchenden Staat dafür übermittelt, warum die in Artikel 1 bis 5 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, samt allen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitroute der zurückzuführenden Person.
3. Die Bankverbindung für die Republik Österreich lautet:
- Bundesministerium für Inneres
- Abteilung II/3
- Minoritenplatz 9
- 1 014 Wien
- Konto Nr.: AT 916000000005020009
- SWIFT Code: OPSKATWN
- SteuerNr.: ATU 37870700
4. Die Bankverbindung für die Republik Mazedonien lautet:
- Innenministerium der Republik Mazedonien
- Narodna Banka der Republik Mazedonien
- Konto Nr.: 1 007 0100 0008 997
- IBAN: MK 07 1007 0100 0008 997
- SWIFT Code: NBRM MK 2X
5. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Bankverbindungen auf diplomatischem Wege umgehend mit.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20007463
Dokumentnummer
NOR40131939
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