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§ 6 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Ausnahme bei bestimmten in Kombination gehaltenen Derivaten

§ 6.

Ein Derivat ist bei der Berechnung des Commitment weiters nicht zu berücksichtigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. 1. Das kombinierte Halten von einem Derivat sowie von Geld oder risikolosen geldäquivalenten Finanzinstrumenten entspricht der Kassa-Position des dem Derivat zu Grunde liegenden Finanzinstruments.
  2. 2. Das Derivat erzeugt kein zusätzliches Gesamtrisiko, Leverage oder Marktrisiko.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131284

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