vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

2. Abschnitt

Netting und Absicherung Allgemeine Bestimmungen

§ 7.

(1) Bei der Berechnung des Gesamtrisikos unter Anwendung des Commitment-Ansatzes können Netting- und Absicherungsvorkehrungen berücksichtigt werden, um das Gesamtrisiko zu reduzieren.

(2) Nettingvorkehrungen sind Kombinationen von Transaktionen mit Derivaten desselben Basiswertes oder von Transaktionen mit einem Derivat und dem seinen Basiswert bildenden Wertpapier, unabhängig von den Fälligkeiten, wobei die Transaktionen mit dem einzigen Ziel abgeschlossen werden, die mit den ursprünglich erworbenen Finanzinstrumenten verbundenen Risiken zu beseitigen.

(3) Absicherungsvorkehrungen sind Kombinationen von Transaktionen mit Derivaten oder Wertpapieren, die sich nicht notwendigerweise auf denselben Basiswert beziehen müssen und mit dem alleinigen Ziel abgeschlossen werden, die mit den ursprünglich erworbenen Derivaten oder Wertpapieren verbundenen Risiken aufzurechnen.

(4) Wenn der OGAW eine konservative statt einer genauen Berechnung des Commitment eines jeden Derivats wählt, dürfen Absicherungs- und Nettingvorkehrungen für die Reduzierung des Commitment für den Fall nicht berücksichtigt werden, dass ihre Berücksichtigung zu einer zu niedrigen Ermittlung des Gesamtrisikos führen würde.

Schlagworte

Nettingvorkehrung, Absicherungsvorkehrung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131285

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte