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§ 8 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Aufrechnung von bestimmten Positionen aus Nettingvorkehrungen

§ 8.

Ein OGAW kann Positionen aus Nettingvorkehrungen aufrechnen. Dies ist ausschließlich möglich:

  1. 1. zwischen Derivaten, sofern diese sich auf denselben Basiswert beziehen, und zwar unabhängig vom jeweiligen Fälligkeitsdatum;
  2. 2. zwischen Derivaten, deren Basiswert ein übertragbares Wertpapier, ein Geldmarktinstrument oder ein OGAW ist, und dem entsprechenden Basiswert; oder
  3. 3. wenn ein OGAW, der hauptsächlich in Zinsderivate investiert, Duration-Netting-Regeln gemäß § 9 anwendet, um die Korrelation zwischen den Laufzeitsegmenten der jeweiligen Zinskurve zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131286

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