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§ 21 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

3. Abschnitt

Rückvergleich (Back-Testing)

§ 21.

(1) Der OGAW hat die Genauigkeit und Effizienz (Prognosegüte) seines VaR-Ansatzes anhand eines Back-Testing-Programms zu überprüfen.

(2) Das Back-Testing hat für jeden Geschäftstag den errechneten eintägigen VaR-Wert der Tagesendpositionen des Portfolios und den Portfoliowert am Ende des darauffolgenden Geschäftstages einander gegenüberzustellen.

(3) Die Durchführung des Back-Testing hat vom OGAW zumindest monatlich anhand eines rückwirkenden Vergleichs der in Abs. 2 genannten Tage zu erfolgen.

(4) Der OGAW hat anhand des Back-Testing Überschreitungen zu evaluieren und zu überwachen. Eine Überschreitung liegt vor, wenn eine eintägige Änderung des Portfoliowertes den errechneten eintägigen VaR-Wert überschreitet.

(5) Wenn sich aufgrund des Back-Testing ergibt, dass ein auffällig hoher Prozentsatz an Überschreitungen vorliegt, hat der OGAW seinen VaR-Ansatz einer Überprüfung zu unterziehen und entsprechende Änderungen vorzunehmen.

(6) Die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft ist mindestens vierteljährlich und die FMA halbjährlich über das Back-Testing zu informieren, wenn es bei einem 99%-Konfidenzintervall in den letzten 250 Geschäftstagen zu mehr als vier Überschreitungen gekommen ist. Diese Information hat eine Analyse und Erklärung zu den für die Überschreitung verantwortlichen Ursachen zu enthalten und eine Darstellung, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die Prognosegüte des VaR-Ansatzes zu verbessern. Ist die Anzahl der Überschreitungen zu hoch und sind die von der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, um die Prognosegüte des VaR-Ansatzes zu verbessern, so hat die Verwaltungsgesellschaft weitere Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere strengere Kriterien betreffend die Verwendung des VaR-Ansatzes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131299

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