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§ 20 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Vollständigkeit und Genauigkeit

§ 20.

(1) Die Auswahl des passenden VaR-Ansatzes bleibt in der Verantwortung des OGAW. Bei der Auswahl des Ansatzes hat der OGAW sicherzustellen, dass der Ansatz hinsichtlich der verfolgten Investmentstrategie und der Komplexität der verwendeten Finanzinstrumente adäquat ist.

(2) Der VaR-Ansatz hat Vollständigkeit zu gewährleisten und die Risiken mit einer hohen Genauigkeit zu bewerten. Insbesondere sind zu berücksichtigen:

  1. 1. Alle Positionen des OGAW-Portfolios sind in die VaR-Berechnung einzuschließen.
  2. 2. Der Ansatz hat alle wesentlichen Marktrisiken der im Portfolio enthaltenen Wertpapierpositionen und insbesondere die speziellen Risiken der Derivate abzudecken. Die Wesentlichkeit der Risiken bestimmt sich nach ihrem Einfluss auf die Wertschwankungen des Portfolios.
  3. 3. Die quantitativen Modelle, die im Rahmen des VaR-Ansatzes verwendet werden, haben für ein hohes Niveau an Genauigkeit insbesondere hinsichtlich der Preisberechnungsmodelle, Volatilitätsschätzungen und Korrelationen zu sorgen.
  4. 4. Die Verwaltungsgesellschaft hat Konsistenz, Aktualität und Zuverlässigkeit aller im Rahmen des VaR-Ansatzes verwendeten Daten zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131298

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