4. Abschnitt
Stresstests Stresstesting-Pflicht und allgemeine Voraussetzung
§ 22.
(1) Jeder OGAW, der den VaR-Ansatz anwendet, hat ein strenges, umfassendes, risikoadäquates Stresstesting-Programm durchzuführen, das den in diesem Abschnitt angeführten qualitativen und quantitativen Voraussetzungen entspricht.
(2) Der Stresstest ist derart zu gestalten, dass jede potentielle Wertminderung des OGAW infolge unerwarteter Änderungen der relevanten Marktlage und Korrelationen messbar ist.
(3) Die Stresstests sind in den Risikomanagementprozess adäquat zu integrieren und die Ergebnisse sind bei Anlageentscheidungen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Gesetzesnummer
20007420
Dokumentnummer
NOR40131300
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