Artikel 11
Kapitel IV – Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer
Artikel 11 – Grundsätze
(1) Jede Vertragspartei schafft wirksame Sozialprogramme und multidisziplinäre Strukturen, die den Opfern, ihren nahen Angehörigen und allen Personen, die für das Wohl der Opfer verantwortlich sind, die erforderliche Unterstützung gewähren.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, sofern Ungewissheit über das Alter des Opfers und Grund zur Annahme bestehen, dass das Opfer ein Kind ist, ihm die für Kinder vorgesehenen Schutzund Unterstützungsmaßnahmen gewährt werden, bis sein Alter überprüft und festgestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
20007323
Dokumentnummer
NOR40129227
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