Artikel 12
Artikel 12 – Anzeige eines Verdachts auf sexuelle Ausbeutung oder sexuellen Missbrauch
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Vertraulichkeit, die nach dem innerstaatlichen Recht für Angehörige bestimmter Berufsgruppen gelten, die Kontakt zu Kindern haben, diesen Personen nicht die Möglichkeit nehmen, den für den Schutz der Kinder zuständigen Stellen jeden Fall anzuzeigen, bei dem sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass ein Kind Opfer sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs ist.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um jede Person, die Kenntnis von sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch von Kindern hat oder dies gutgläubig vermutet, zu ermutigen, dies den zuständigen Stellen anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
20007323
Dokumentnummer
NOR40129228
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