vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 13

Artikel 13 – Beratungsangebote

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Einrichtung von Informationsdiensten, etwa per Telefon oder Internet, zu fördern und zu unterstützen, welche die Ratsuchenden, gegebenenfalls vertraulich oder unter Wahrung ihrer Anonymität, beraten.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007323

Dokumentnummer

NOR40129229

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)