Artikel 3
Zusätzlicher Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit
Die Parteien vereinbaren, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Partei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei als zusätzlichen Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Anhang 2 des Abkommens auch Fingerabdrücke vorlegen kann.
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