Artikel 13
Änderungen und Ergänzungen
Die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen das Protokoll ändern und ergänzen. Der Wortlaut des geänderten oder ergänzten Protokolls wird auf diplomatischem Weg ausgetauscht. Die Änderungen oder Ergänzungen treten gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieses Protokolls in Kraft.
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