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§ 19 SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Zugangsstollen

§ 19

(1) Der Zugangsstollen ist so auszuführen, dass im Fall einer detonativen Umsetzung eine möglichst geringe Auswirkung der Druckstoßwelle auf die Oberfläche erfolgt.

(2) Die Gesamtlänge des Zugangsstollens hat mindestens das 1,6-fache des Abstands D (§ 18 Abs. 4) zu betragen.

(3) Im Zugangsstollen sind mindestens zwei rechtwinkelige Knickungen vorzusehen. Als Knickungen zählen nur jene Brechungen, die von der ersten Lagerkammer in einer Entfernung von mindestens dem 0,8-fachen des Abstandes D (§ 18 Abs. 4) angeordnet sind. An den Knickungen sind entsprechend tiefe Prellsäcke anzubringen. Die Tiefe der Prellsäcke hat mindestens der Stollenbreite zu entsprechen.

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