Lager- und Manipulationskammer
§ 20
(1) Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (§ 18 Abs. 4) zu betragen.
(2) Die Lagerkammern dürfen, mit Ausnahme des Zugangsstollens, keine weiteren Verbindungen aufweisen.
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