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§ 20 SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Lager- und Manipulationskammer

§ 20

(1) Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (§ 18 Abs. 4) zu betragen.

(2) Die Lagerkammern dürfen, mit Ausnahme des Zugangsstollens, keine weiteren Verbindungen aufweisen.

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