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Artikel 6 Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 6

Sicherheit

1. Die Agentur ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihres Amtssitzbereiches verantwortlich. Vorbehaltlich des Protokolls ist sie ebenso für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechtes und der für sie geltenden österreichischen Gesetze verantwortlich.

2. Für die Ausübung der ihr nach Absatz 1 obliegenden Verantwortung ergreift die Agentur all jene Maßnahmen, die sie für erforderlich erachtet und erlässt insbesondere die erforderlichen internen Regelungen. Sie kann Personen, die sie für unerwünscht hält, den Zugang zu ihrem Amtssitz vorenthalten und sie daraus entfernen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126222

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