Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschließlich einer Abfindung), die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person für frühere unselbständige oder selbständige Arbeit gezahlt werden, nur in dieser Partei besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschließlich einer Abfindung) aufgrund eines Pensionssystems oder Ruhestandsprogramms, das:
(a) ein öffentliches Programm, das Teil des Sozialversicherungssystems einer Vertragspartei ist; oder
(b) ein Programm, an dem natürliche Personen zur Sicherung von Ruhegenüssen teilnehmen können und das für steuerliche Zwecke in einer Vertragspartei anerkannt ist,
nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
20007120
Dokumentnummer
NOR40126192
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