vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 16

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer in der anderen Vertragspartei persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in der anderen Partei besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in der Vertragspartei besteuert werden, in der der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126191

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte