Artikel 6
Rückübernahmen im beschleunigten Verfahren
Die zuständigen Behörden der Parteien vereinbaren einvernehmlich die Durchführung einer Rückübernahme im beschleunigten Verfahren unter den Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens. Die Parteien werden die Überstellung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens innerhalb kürzestmöglicher Zeit durchführen.
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