Artikel 7
Bedingungen für Überstellungen mit Begleitung
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 lit. c des Rückübernahmeabkommens vereinbaren die Parteien nachstehende Bedingungen für begleitete Überstellungen bzw. Durchbeförderungen auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet:
- - Die Begleitperson ist für die Begleitung der rückzuübernehmenden Personen und deren Übergabe an einen Verantwortlichen der zuständigen Behörde des Bestimmungsstaats verantwortlich.
- - Die Begleitperson erfüllt ihre Pflichten unbewaffnet und in Zivilkleidung; sie führt Dokumente zum Nachweis der Zustimmung zur Rückführung bzw. Durchbeförderung mit sich und ist jederzeit in der Lage, ihre Identität und offizielle Berechtigung nachzuweisen.
- - Die ersuchte Partei sichert der Begleitperson bei der Erfüllung ihrer Pflichten den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung zu, die sie ihren eigenen Beamten, die zur Erfüllung dieser Pflichten berechtigt sind, zusichert.
- - Die Begleitperson unterliegt in allen Fällen den Gesetzen der ersuchten Partei. Die Befugnisse der Begleitperson während der Begleitung einer rückzuübernehmenden Person oder während der Durchbeförderung beschränken sich auf die Selbstverteidigung. Stehen Beamte der ersuchten Partei, die zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen berechtigt sind, nicht zur Verfügung in Situationen unmittelbarer und ernsthafter Gefahr, kann die Begleitperson angemessene und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die rückzuübernehmenden Person flieht, sich selbst oder Dritten Verletzungen zufügt oder Eigentum beschädigt.
- - Die Begleitperson hat das Reisedokument und sonstige erforderliche Urkunden oder personenbezogene Daten der rückzuübernehmenden Person mit sich zu führen und diese dem Vertreter der zuständigen Behörde des Bestimmungsstaats zu übergeben. Die Begleitperson darf den vereinbarten Ort für die Beförderung vor Beendigung der Beförderung der rückzuübernehmenden Person nicht verlassen.
- - Die zuständigen Behörden der ersuchenden Partei stellen sicher, dass die Begleitperson erforderlichenfalls im Besitz der Einreisevisa in das Transitland/die Transitländer und den Bestimmungsstaat ist.
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