Artikel 5
Mitteilung der Überstellungsdaten
Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens mindestens 48 Stunden vor Überstellung der rückzuübernehmenden Person über die bevorstehende Überstellung informieren. Die Verständigung erfolgt per Telefax oder über offizielle elektronische Übertragungswege und mit den im Anhang zu diesem Durchführungsprotokoll vorgesehenen Überstellungsformular enthaltenen Daten.
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